Vernehmlassung

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord-nung (EG ZSJ)

Im Grundsatz begrüsst die SVP Kanton Bern die Vorlage und die Absicht der Regierung, Verfahren effizienter auszugestalten. Aufgrund der Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bedarf es einiger Anpassungen. Mit dieser folgerichtigen Nachführung wird auch ein überwiesenes Postulat von Grossrat Reinhard (098-2021) Stärkung des Justizstandortes Bern, Rechnung getragen, welches eine spezielle Gerichtskammer für internationale Handelsstreitigkeiten verlangt hat. Dazu sind Bestimmungen im EG ZSJ, im GSD und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) anzupassen. Zudem wird das Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) aufgehoben und die noch erforderlichen Inhalte werden ins GSOG überführt. Gleichzeitig werden im EG ZSJ und im GSOG weitere Revisionsanliegen umgesetzt. Auf Antrag der Justizverwaltungsleitung bzw. der Strafvollzugsbehörden wird überdies ein Artikel des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (Justizvollzugsgesetz, JVG) aufgehoben und ein anderer angepasst. Schliesslich werden die Anliegen der in der Wintersession 2023 eingereichten und in der Sommersession 2024 angenommenen Motion Freudiger (M 271-2023) «Rahmenbedingungen für Effizienz in der Justiz optimieren» erfreulicherweise berücksichtigt.

 

  1. Ausgangslage

 

2.1 Umsetzung der Änderungen der Strafprozessordnung

Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzte die 26 kantonalen Strafprozessordnungen und das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934. Bereits kurz nach Inkrafttreten der StPO wurden im Zuge der Anwendung der neuen Bestimmungen kritische Stimmen in der Praxis laut, die auf problematische Aspekte der neuen StPO hinwiesen. Infolgedessen wurden in den Räten parlamentarische Vorstösse eingereicht und überwiesen, die – mitunter aufgrund von einzelnen Gerichtsentscheiden – punktuelle Änderungen der StPO verlangten. Am 17. Juni 2022 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung der Strafprozessordnung verabschiedet. Sie trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Aus Sicht der Strafgerichtsbarkeit sind im Zusammenhang mit dem Double Instance Prinzip in erster Linie das EG ZSJ und das GSOG anzupassen. Mit der Streichung des Nachforderungs-rechts amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte (Art. 135 Abs. 4 StPO) ist ausserdem die Aufhebung von Art. 42a KAG erforderlich.

 

2.2 Umsetzung der Änderungen der Zivilprozessordnung

Die eidgenössischen Räte haben am 17. März 2023 Änderungen der ZPO verabschiedet. Die neuen Bestimmungen sollen den Rechtssuchenden den Zugang zum Gericht erleichtern und damit die Rechtsdurchsetzung verbessern. Es handelt sich um die erste umfassende Revision der seit dem 1. Januar 2011 geltenden ZPO. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschlossen, die Revision auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Die geänderte ZPO räumt den Kantonen neu die Kompetenz ein, für internationale Handelsstreitigkeiten das Handelsgericht für zuständig zu erklären (Art. 6 Abs. 2 Bst. b−d sowie 3, 4 Bst. c und 6 nZPO). Zudem kann das kantonale Recht vorsehen, dass in diesen Fällen auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache oder die englische Sprache benutzt werden kann (vgl. Art. 129 Abs. 2 nZPO). Die Zuständigkeiten sind im EG ZSJ und im GSOG geregelt, die Gerichtssprachen im GSD und die Verfahrenskosten im VKD, weshalb es naheliegend ist, diese Erlasse auf kantonaler Ebene anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen die Einführung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit und eine Anpassung der Sprachenregelung vor.

 

Art. 6 Abs. 3 EG ZSJ darf nicht aufgehoben werden. Wir gehen davon aus, dass dies ein Fehler ist.

 

Die SVP begrüsst alle anderen Änderungen und dankt für die Umsetzung der Forderungen aus der Motion Freudiger (M 271-2023, Rahmenbedingungen für die Effizienz in der Justiz optimieren).

 

 

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