Naturschutzgesetz (NSchG)
Allgemeine Bemerkungen:
Die zur Vernehmlassung vorgelegte Revision des Naturschutzgesetzes ist aus Sicht der SVP in den meisten Punkten weder inhaltlich sinnvoll und notwendig noch aufgrund von Vorgaben auf Bundesebene zwingend. Insbesondere sind die Tendenzen in Richtung weiterer Einschränkungen der Eigentumsrechte von Grundeigentümern abzulehnen.
Im Kapitel 2 des Vortrags wird argumentiert, dass sich die Notwendigkeit für eine Reform aus den weiterentwickelten rechtlichen Rahmenbedingungen herleite. Hierbei wird aber dann einzig auf die Strategie Biodiversität 2012 des Bundes verwiesen. Wir weisen darauf hin, dass a) Strategien keine zwingende rechtliche Grundlage sind und b) dass in Anbetracht der Tatsache, dass diese Strategie schon vor 12 Jahren verabschiedet wurde, sich sachlich keine zwangsläufige Notwendigkeit für eine Reform herleiten lässt. Ansonsten hätte die Revision des Naturschutzgesetzes schon längst in Anspruch genommen werden müssen.
Die SVP ersucht vor diesem Hintergrund den Regierungsrat, die Vorlage zurückzuziehen und noch einmal zu überarbeiten.
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln/Absätzen
Artikel | Antrag | Begründung |
Art. 1, 1 a2 (neu) | Streichen | A1 reicht völlig |
Art. 3, 1 h1 | streichen | Unnötig |
Art. 3, 1 i (neu) | Einschränkungen für Bewirtschafter sowie Unterhalt und Pflege müssen entschädigt werden. | Die Entschädigungen für die Einschränkungen sowie für den Unterhalt sind nirgends geregelt. |
Art. 5 (alt aufgehoben) | Beibehalten | Wir sehen den Vorteil der Streichung im Gesetz bzw. die Regelung in der Verordnung nicht |
Art. 6a (neu) | Streichen | Dieser neue Artikel wäre ein massiver Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer. Der Bund verlangt bloss raumplanerische Auflagen. |
Art. 16 Abs. 2 Bst. e | Alte Version beibehalten
|
Der Artikel sieht neu eine Verpflichtung der Gemeinden vor zur Führung von Inventaren über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung. Diese Verpflichtung für Gemeinden ist nicht nur ein unerhörter Eingriff in die Gemeindeautonomie, sondern ein zusätzlicher Freipass für mehr Aktionismus. Die Bestimmung ist zu streichen. |
Art. 18 | Die SVP verschliesst sich diesem Anliegen nicht. Beispiel: Ranger in Naturpärken | |
Art. 19,1 | Alte Version beibehalten | Beschränkung auf Biotope beibehalten. |
Art. 19, 2 | Alte Version beibehalten | Auch hier reicht der Verweis auf die Biotope |
Art. 20 | Alte Version beibehalten | Die Streichung des Wortes «wichtig» bedeutet eine Verschärfung. |
Art. 20, 2 | Alte Version beibehalten | Vernetzung der Biotope reicht. Keine Ausweitung auf «Pufferzonen». |
Art. 21, 2 | Alte Version beibehalten | Keine Ausweitung der Ökologischen Ausgleichsflächen in die Bauzone |
Art. 21, 3 und 4 | Alte Version beibehalten | (keine Aufhebung im Gesetz) |
Art. 22 | Alte Version beibehalten | (keine Aufhebung im Gesetz) |
Art. 23 | Alte Version beibehalten | Es fehlt sonst in Zukunft die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen |
Art. 24 | Alte Version beibehalten | Es fehlt sonst in Zukunft die rechtliche Grundlage für Ausrichtung von Beiträgen |
Art. 27, 2 b | Streichen | Es braucht keine aktive Information der beschwerdeberechtigten Organisationen |