Vernehmlassung

Strassengesetz (Änderung)

Artikel Antrag / Hinweis Begründung
Grundsätzliches Grundsätzlich kann die SVP die Anpassung an das Bundesrecht nachvollziehen. Dabei gilt es allerdings drei Punkten besonderes Augenmerk zu schenken:

 

1. Das Mitspracherecht bzw. die Einwilligung der Grundeigentümer ist zentral und muss entsprechenden Vorrang geniessen.

2. Mit dem Gewicht, welches der Velowege und damit auch Velofahrende und insbesondere Mountainbiker bekommen, vergrössert sich das Konflikt-Potenzial mit Tieren, Herden aber auch Wandernden. Zudem werden fortlaufend neue Bewegungsmittel in Verkehr gesetzt, welche alsbald ähnliche Bedürfnisse anmelden dürften. Die Interessenabwägung ist auch hier im Auge zu behalten.

3. Die Kostenfolgen für die Gemeinden sind teilweise immens. Mit dem Ausbau der Velorouten wird der Kanton immer häufiger zum Besteller ohne dass er dafür die vollen Kosten trägt. Die Gemeinden werden aber quasi verpflichtet, die Wege zu gewährleisten, damit die Routen durchgehend geplant werden können. Die Velofahrenden selber tragen ja im Gegensatz zu den Autofahrenden keine Kosten an die von ihnen benützten Strassen. Hier gilt es einmal eine grundsätzliche Diskussion zu führen.

 

Schliesslich möchte die SVP an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass bei der Planungsphase in der Regionalkonferenz bzw. den Planungsregionen die in vielen Gebieten/Regionen/Tal- und Bergschaften mit Herzblut ehrenamtlich Arbeitenden mit in einen partizipativen Planungsprozess von Beginn weg einbezogen werden.

 
Artikel 11    
Artikel 12   Die Anhörung der betroffenen Gemeinde ist zentral!

Soll in der Verordnung geregelt werden, zu wessen Lasten der Grundbucheintrag (Kanton?) geht?

Artikel 13 Die Zustimmung der Grundeigentümer ist zentral und daher der Eintrag ins Grundbuch wohl die einzige Möglichkeit, hier Planungssicherheit zu gewährleisten und künftige Kosten zu vermeiden.  
Artikel 14    
Artikel 28    
Artikel 45 Ziff. 3 (neu): Er berücksichtigt dabei mögliches Konfliktpotential mit Grundeigentümern und Alpweiden angemessen. Insbesondere Mountainbike Routen bringen viel Konfliktpotenzial mit Grundeigentümern, Berg- und Alpweiden mit Herdenschutzhunden und Mutterkuhherden. Die Abstimmung und Absprache mit Regionalen Verantwortlichen und das entsprechende Bewusstsein beim Kanton sind. zentral
Artikel 46    
Artikel 47 Ziff. 2 (neu): Sie werden dabei vom Kanton unterstützt. Bst. b und c bedeuten für viele Gemeinden erheblichen finanziellen Aufwand und v.a. weitere gebundene Ausgaben. Allenfalls ist denkbar, mit lokalen und regionalen Mountainbike-Organisationen (Bikeclubs etc.) sowie auch die kantonale Mountainbike-Organisation (BEBike) in geeigneter Weise für den Unterhalt zu gewinnen.
Artikel 48    
Artikel 48a    
Artikel 49a   Die neuen Regelungen sind nachvollziehbar. Ob sie zur Klarheit beitragen, wird sich in der Praxis weisen müssen.
Artikel 49b   Diese Vertragsfreiheit begrüssen wir ausdrücklich.
Artikel 49c    
Artikel 52    
Artikel 56    
Artikel 59 50% (statt 40%) Der Kanton ist letztlich Besteller des Netzes und soll wenigstens die Hälfte der Kosten tragen.
Artikel 60a Ziff 1: Keine kann Formulierung, sondern «Der Kanton trägt….».

Ziff. 2: 50% (statt 40%)

Der Kanton ist letztlich Besteller des Netzes und soll wenigstens die Hälfte der Kosten tragen.
Artikel 60b    
Artikel 64 Ziff 2: Max. 33% (anstatt höchstens 75%). Hier ist der Anreiz mit 75% zu hoch für RK/Planungsregionen, da der Kanton hier NICHT Besteller ist.
Artikel 71 3 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, namentlich für

a)    Wochen- oder Jahrmärkte

b)    Dorfveranstaltungen

c)    Die Auftragsausführung von Gewerbetreibenden

Um sicher zu stellen, dass von der bisherigen Praxis, für Wochen- oder Jahrmärkte, Dorfveranstaltungen, sportliche Veranstaltungen und dergleichen, lediglich eine Gebühr für das Ausstellen der Bewilligung aber keine Benützungsgebühr erhoben wird, nicht abgewichen wird, sollten diese Ausnahmen im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung unter Abs. 3 allenfalls aufgeführt werden.

Auch Unternehmungen sollen bei der Auftragsausführung kantonseigener Strassen- und Tiefbauprojekte für Installationsplätze uö, weiterhin keine Gebühren bezahlen müssen.

Artikel 71a Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass die bisher fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen wird, für die Mitbenützung des Strassenkörpers (Werkleitungen, Erdanker etc.) Gebühren zu verlangen. Wie aber begründet sich die Obergrenze von CHF 50’000?

Die Tarife sind im Gesetz zu regeln, lediglich die Einzelheiten kann man auf Verordnungsstufe regeln.

Bei den Tarifen handelt es sich um Beträge, welche nicht eindeutig mit dem Nutzen zu beziffern sind. Die Diskussion über die Höhe sollte daher nicht dem Parlament entzogen sein.
Artikel 83    
Artikel 85   In der Praxis dürfte sich alsbald die Frage stellen, was unter «wesentliche Änderung» zu verstehen ist.
Artikel 86    
Artikel 87 Ziff 2: Keine kann Formulierung, sondern «unterstützt» Sonst werden Gemeinden unter Umständen zu Bittstellern beim Kanton und dieser kann sich auf den Standpunkt stellen, es bestünden grad keine Kapazitäten.
Artikel 88    
     
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