Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Die SVP dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu obgenannter Vernehmlassung und äussert sich wie folgt:

 

Art. 33 Abs. 1 E-VRPG

Keine Bemerkungen

 

Art. 42a /42b E-VRPG und indirekte Anpassungen dazu

Die SVP-Fraktion hatte bereits Bedenken bei der Überweisung der Motion 239-2014 «Fristenstillstand in Rechtsverfahren vereinheitlichen». Immerhin bot der Vorstoss Gelegenheit, Sinn und Unsinn eines gesetzlichen Fristenstillstands im kantonalen Verwaltungsrecht einmal vertieft zu prüfen. Nach vertiefter Prüfung und Studium des Vernehmlassungsentwurfs empfiehlt die SVP nun aber, auf die Einführung eines Fristenstillstands ganz allgemein zu verzichten, und zwar aus vier Gründen:

  • Erstens hat sich die SVP in der Vergangenheit immer wieder stark gemacht für speditive Verfahren. Nur ein zügiges Verfahren ist ein gutes Verfahren. Gerade Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren und Ortsplanungsverfahren dauern heute viel zu lange. Die Einführung eines Fristenstillstands würde nun aber zu einer nochmaligen Verlängerung der Verfahren führen, allein im Sommer droht eine Verlängerung von einem Monat (Stillstand 15.7. – 15.8.). Das ist nicht hinnehmbar.
  • Zweitens führen die Ausnahmen vom Fristenstillstand zu Unsicherheiten. Zwar wäre in der Rechtsmittelbelehrung auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen (Art. 42b Abs. 4 E-VRPG). Gerade bei mehrschichtigen Anfechtungsobjekten würde ein solcher Verweis aber womöglich nicht ausreichen.
  • Drittens besteht auch aus Gründen der Rechtsharmonisierung kein zwingender Grund zur Einführung eines solchen Stillstands: In der ZPO, im ATSG, im BGG und im VwVG gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Fristenstillstand, in der StPO aber nicht. Auch die Kantone haben in ihren Verwaltungsrechtspflegegesetzen keine einheitliche Regelung und schliesslich sind auch die bestehenden Fristenstillstandsregelungen im Bundesrecht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmaterien nicht immer identisch.
  • Viertens lässt sich ein wertungsmässig befriedigendes Ergebnis, wo Ausnahmen vom Fristenstillstand gerechtfertigt sind und wo nicht, fast nicht finden. Aus Sicht der SVP wäre bspw. zwingend, bei Ortsplanungen (Teil- und Totalrevision baurechtliche Grundordnung, ÜO) vom Fristenstillstand abzusehen, der Entwurf enthält hier aber keine Ausnahmeregelung. Das unterstreicht letztlich, dass die einzig sinnvolle Lösung der gänzliche Verzicht auf die Einführung eines Fristenstillstands darstellt.

 

Art. 64, 105, 116 E-VRPG

Keine Bemerkungen

 

Art. 104 Abs. 4 E-VPRG (Anregung)

Die SVP schlägt vor, dass Gemeinden i.S.v. Art .2 GG, welche Teil- und Totalrevisionen der Ortsplanungen verabschiedet haben (baurechtliche Grundordnung, ÜO), im Beschwerdeverfahren künftig bei Obsiegen auch einen Parteikostenersatz bei anwaltlicher Vertretung geltend machen können. Die Art. 104 Abs. 4 VRPG zugrundeliegende Annahme, dass die Gemeinde über vorbestehende Strukturen verfügt, welche die Wahrnehmung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren hinreichend ermöglicht, trifft zumindest im Fall kleinerer und mittlerer Gemeinden in den heutzutage komplexen Beschwerdeverfahren gegen Ortsplanungen nicht mehr zu. Es sind im Gegenteil häufig Einsprechende (wie z.B. Naturschutzverbände), welche über die entsprechenden Ressourcen verfügen.

 

Art. 108 Abs. 2a

Die SVP Kanton Bern lehnt diese Anpassung ab. Die Einfügung soll zwar die heutige Praxis abbilden, diese wurde aber bisher nie demokratisch legitimiert oder diskutiert. Das Vorgehen überbürdet den Privaten Kosten der öffentlichen Hand. Wenn der Kanton nicht auf Verfahrenskosten sitzen bleiben will, muss er diese von den Behörden einfordern, nicht aber einfach Privaten überbürden. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Dies ist in Bezug auf Verfahrenskosten nicht immer einfach umzusetzen. Die Frage ist noch einmal kritisch zu prüfen und allenfalls der Status quo ante (bis 2015) zu kodifizieren.

 

 

Änderungen im HG

Keine Bemerkungen

 

Art. 41a E-BauG

Grundsätzlich begrüsst die SVP die Einführung der vorgesehenen Regelung zum besseren Schutz vor trölerischen Eingaben. Die planmässige Verzögerung von Baubewilligungen soll eingedämmt werden. Das ist kein blosser Formalismus: Langwierige Baubewilligungsverfahren sind auch ein wirtschaftlicher Standortnachteil.

Der vorgeschriebene Entwurf sollte aber in folgenden Punkten angepasst werden:

 

Abs. 1

Die SVP erachtet es als richtig, dass erst vor Verwaltungsgericht um Sicherstellung der Parteikosten ersucht werden kann. Allerdings sollte im Wortlaut klargestellt werden, dass es einzig um den Fall der beschwerdeführenden Partei geht, die zuvor Einsprache erhoben hat, welche dann zur Sicherstellung angehalten werden kann.

Sodann sollte bei glaubhaft gemachtem Verzögerungsschaden die Möglichkeit bestehen, Parteikosten sowohl für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als auch für das durchgelaufene Beschwerdeverfahren vor der Direktion verlangen zu können. Das entspricht auch dem klaren Wortlaut der überwiesenen Motion Kropf 313-2015. Nimmt eine Person finanzielle Aufwendungen für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht in Angriff, kann just dies dazu führen, dass dann bei Unterliegen die Mittel fehlen, um Parteikosten der Gegenpartei im Vorverfahren zu begleichen. Insoweit ist die in der Motion Kropf erhobene Forderung auch sachlich richtig.

 

Abs. 3

Die Grenze von CHF 50´000 als Hürde für das Vorliegen eines Schadens, der eine Sicherstellung rechtfertigt, ist zu starr. Ein derartig hoher Betrag führt dazu, dass bei kleineren Vorhaben und damit auch beim unteren Mittelstand die Anwendung des Artikels unverständlicherweise in weiten Teilen praktisch ausgeschlossen ist. Es ist eine Regelung zu finden (z.B. Verhältnis zur Bausumme gemäss Gesuchsformular), die es einem Bauherrn ermöglicht, sich auch bei kleineren Vorhaben auf diese Sicherstellung berufen zu können (z.B. ab 25´000, darüber hinaus 5 % der Bausumme).

 

Abs. 4

Die Verbände in diesem Absatz sind ersatzlos zu streichen. Die vorgeschlagene Privilegierung von Verbänden ist rechtsstaatlich bedenklich und im Übrigen sachlich nicht gerechtfertigt. Die angedeutete Gleichsetzung von statutarisch allgemein gehaltenen Zielen mit Interessen der Öffentlichkeit ist schlicht falsch. Die Verwirklichung öffentlicher Interessen ist Aufgabe staatlicher Behörden. Hat eine Beschwerde in der Tat Aussicht auf Erfolg, brauchen die in der Regel finanziell gutbetuchten Verbände ein (vorübergehendes) Sicherstellungsbegehren nicht zu fürchten.

 

Art. 41 E-BauG in Beschwerdeverfahren gegen Ortsplanungen (Anregung)

Eine gleichnamige Regelung wie in Art. 41a E-BauG müsste nicht nur bei Beschwerden gegen Baubewilligungen, sondern auch gegen beschlossene Ortsplanungsentscheide (baurechtliche Grundordnung, ÜO) bestehen. Diese Forderung geht einher mit der Forderung der SVP, dass Gemeinden im Beschwerdeverfahren bei Planungen Parteikostenersatz beanspruchen können (Änderung Art. 104 Abs. 4 VRPG).

 

Weitere Anregungen

  • Die VRPG-Revision wäre ein passender Anlass, um die nicht mehr zeitgemässe Unterscheidung der Verfahrenskostenrahmen im Beschwerde- und Klageverfahren im VKD (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und b) zu beseitigen. Nach der konsequenten Zurückdrängung des Klageverfahrens ist nicht einsichtig, weshalb bei Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Obergrenze bei CHF 7´000, im Klageverfahren aber bei CHF 25´000 ist, zumal bei gegebener Prozessarmut das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege offensteht. Die SVP empfiehlt, für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Obergrenze in Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD analog Art. 51 Abs. 1 Bst. b VKD bei CHF 25´000 anzusetzen.
  • Nach Auffassung der SVP müssten künftig auch im Einspracheverfahren gemäss Art. 35 ff. BauG für unterliegende Einsprecher in gewissem Umfang Verfahrenskosten erhoben werden können. Gerade die Einsprache dient heute häufig als Mittel der Verzögerung. Die den unterliegenden Einsprechern zu überbindenden Verfahrenskosten hätten sich dabei auf die übliche Baubewilligungsgebühr zu beschränken, (d.h. nicht auf Gebühren für Fachbehörde), und zwar in dem Umfang, als die Einsprache zu Mehraufwendungen führte (Schriftenwechsel, Instruktionsverhandlung). Bei mittellosen Einsprechenden bleibt die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehalten.
  • Schliesslich regt die SVP an zu prüfen, ob bei Beschwerden gegen Ortsplanungen (baurechtliche Grundordnungen, ÜO) nach Erlass der positiven oder negativen Genehmigungsverfügung des AGR anstelle der DIJ künftig eine andere Direktion für verwaltungsinterne Beschwerden zuständig ist. Aufgrund der obligatorischen Vorprüfung und Genehmigung kommt dem AGR eine massgebliche Rolle in solchen Verfahren zu. Analog den Beschwerden gegen Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone (Beschwerde bei der BVD gegen Verfügungen des AGR bzw. der Gemeinde) sollte nicht die dem AGR bereits hierarchisch übergeordnete Direktion auch noch als Beschwerdeinstanz amten.

 

Die SVP dankt abschliessend für eine wohlwollende Berücksichtigung ihrer Anliegen.

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