Vernehmlassung
Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)
Wir sind grundsätzlich der Auffassung, dass das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) mit dieser Verordnung sehr gut, klar und effizient umgesetzt wird.
Anmerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 18
In diesem Artikel wird in Absatz 1 die Notwendigkeit des Einholens der Privat- und Sonderprivatauszüge von Mitarbeitenden festgehalten. Wir unterstützen diese Verpflichtung sehr, sind aber der Auffassung, dass die Notwendigkeit, dies alle 5 Jahre zu wiederholen, nicht gegeben ist und nur unnötige administrative Aufwände verursacht.
Zu den weiteren Artikeln haben wir keine Bemerkungen.